Riester kündigen, ruhen lassen oder wechseln?
Riester kündigen kostet im Musterfall 28 % des Guthabens, Ruhenlassen lässt es im teuren Vertrag. Ab 2027 gibt es einen dritten Weg. Ich habe alles gerechnet.
Stefan LaunWirtschaftsmathematiker und Finanz-Experte26.000 Euro, und drei Arten, sie anzufassen
Michael ist 45 und zahlt seit 2012 in eine Riester-Rentenversicherung. Anfang 2027 stehen knapp 26.000 € im Vertrag. Kündigt er, bleiben ihm nach allen Rückforderungen und der Steuer 18.629 €. Mehr als ein Viertel seines Guthabens ist in dem Moment weg.
Die Zulagenstelle der Deutschen Rentenversicherung rät deshalb, einen Vertrag lieber ruhen zu lassen als zu kündigen. Ich wollte wissen, ob das nach der Reform noch der beste Rat ist. Meine These vorab: Kündigen ist fast nie richtig, weil die Förderung zurückfließt. Und wer einen teuren Altvertrag hat, fährt mit Ruhenlassen plus neuem Depot am besten.
Die erste Hälfte hält. Die zweite nicht. Bei einem Vertrag, der nach Kosten um die 2 % bringt, lässt Ruhenlassen das Guthaben dort liegen, wo es am wenigsten verdient. Wer das Geld in Aktien anlegen will, hat mit 67 sogar nach einer Kündigung mehr. Am besten fährt Michael aber mit etwas, das es bis Ende 2026 so nicht gab: Er überträgt den Vertrag in ein günstiges Altersvorsorgedepot und behält die komplette Förderung.
14,7 Mio.
Riester-Verträge Ende 2025
28 %
Verlust bei Kündigung im Musterfall
1.1.2027
Start des Altersvorsorgedepots
Was 2027 mit deinem Altvertrag passiert
Erst mal nichts. Das Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 lässt alle Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, mit den alten Förderregeln weiterlaufen, bis die Auszahlung beginnt (§ 52 Abs. 50a EStG). Neu abschließen kann man solche Verträge ab 2027 nicht mehr. Laut Arbeitsministerium gab es Ende 2025 rund 14,66 Millionen Riester-Verträge, zwei Drittel davon Versicherungen. Schätzungsweise gut ein Fünftel bis knapp ein Viertel ruht schon.
Die alten Regeln kurz: 175 € Grundzulage, 300 € Kinderzulage für Kinder ab Jahrgang 2008 (185 € für ältere). Die volle Zulage gibt es nur, wenn du 4 % deines rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttos einzahlst, Zulagen eingerechnet, höchstens 2.100 €. Mindestens sind es 60 € im Jahr, der sogenannte Sockelbetrag. Die neuen Regeln fürs Altersvorsorgedepot habe ich im Artikel Altersvorsorgedepot ab 2027 durchgerechnet: 50 % Zulage auf die ersten 360 €, 25 % bis 1.800 €, Kinderzulage Euro für Euro bis 300 € pro Kind, Mindesteigenbeitrag 120 €.
Damit hast du fünf Möglichkeiten:
| Möglichkeit | Förderung |
|---|---|
| Weiter einzahlen | alte Regeln laufen weiter |
| Ruhen lassen | bisherige Zulagen bleiben, keine neuen |
| Übertragen in neuen Vertrag | bleibt komplett, neue Regeln |
| Beim Anbieter in neue Förderung | neue Regeln im alten Vertrag |
| Kündigen | Zulagen und Steuervorteil zurück |
Die vierte Möglichkeit ist eine Erklärung gegenüber deinem Anbieter, dass für alle deine Altverträge die neue Förderung gelten soll. Sie ist unwiderruflich. Und es gibt einen Automatismus, den viele übersehen: Wer nach dem 31. Dezember 2026 irgendeinen neuen geförderten Vertrag abschließt, holt damit alle alten Verträge in die neuen Regeln, ebenfalls ohne Weg zurück (§ 52 Abs. 50a Satz 6 EStG). Das gilt auch für den Vertrag, in den du überträgst. Für die meisten ist das ein Gewinn. Für manche Eltern ist es eine Falle, dazu weiter unten.
Was eine Kündigung kostet
Kündigst du, ohne das Geld in einen anderen geförderten Vertrag zu übertragen, ist das eine schädliche Verwendung (§ 93 EStG). Du zahlst alle Zulagen zurück und dazu alle Steuervorteile, die das Finanzamt dir über die Zulage hinaus gewährt hat. Außerdem wird der Ertrag im Vertrag mit deinem persönlichen Steuersatz versteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 3 EStG).
Michaels Vertrag im Detail: Er hat 15 Jahre lang 4 % von 40.000 € brutto eingezahlt, abzüglich der Grundzulage. Die lag bis 2017 bei 154 €, seit 2018 bei 175 €. Zusammen sind das 21.501 € eigenes Geld und 2.499 € Zulagen. Im Vertrag hat das Geld bisher 1 % im Jahr nach Kosten gebracht. Das ist meine Annahme für einen Vertrag, der die Abschlusskosten in den ersten Jahren abgezogen hat und in einer Niedrigzinsphase lief. Dazu kommen 4.259 € Steuervorteil, knapp 300 € pro Jahr. Die habe ich vereinfacht mit dem Steuertarif von 2026 gerechnet. Mit den höheren Tarifen der früheren Jahre wäre die Rückforderung eher noch etwas größer.
Musterfall: Einzahlungen 2012 bis 2026, 45.000 € brutto im Jahr der Kündigung (Grenzsteuersatz knapp 30 %). Mögliche Stornoabzüge des Versicherers nicht eingerechnet.
Die zurückgeforderten Steuervorteile sind bei Michael höher als die Zulagen. Wer nur an die Zulagen denkt, unterschätzt den Verlust deutlich. 7.357 € sind weg, 28 % des Guthabens.
So habe ich gerechnet
Michael ist 45 und verdient heute 45.000 € brutto. Er hat bis 67 noch 22 Jahre und 1.625 € im Jahr, die er für die Altersvorsorge ausgibt: so viel, wie er nach den alten Regeln für die volle Zulage einzahlen muss. Neben dem vorhandenen Guthaben steckt er in jeder Variante genau diese 1.625 € im Jahr hinein. Ich vergleiche das Nettokapital mit 67, also nach der Steuer, die im Alter auf die Auszahlungen fällt. Vereinfacht beginnt jede Variante Anfang 2027. Tatsächlich dauert eine Übertragung wegen der Kündigungsfrist ein paar Monate.
- Alter Vertrag: 2 % im Jahr nach Kosten. Die Versicherer schreiben 2026 in der klassischen Rentenversicherung im Schnitt 2,62 % laufende Verzinsung gut (Assekurata), davon gehen die laufenden Kosten ab. Die Effektivkosten der Riester-Rentenversicherungen, die bis Ende 2026 verkauft werden, liegen laut Finanzwende im Schnitt bei 1,46 %. Darin stecken aber die Abschlusskosten, die bei Michael längst bezahlt sind. Mit Schlussüberschüssen stellen die Versicherer im Schnitt 3,23 % in Aussicht, als optimistische Variante rechne ich unten auch mit 3 % für den Altvertrag.
- Altersvorsorgedepot: Welt-Aktien-ETF mit 7 % Rendite im Jahr, wie in unseren Rechnern. Das ist eine Annahme, keine Garantie. Kosten 0,2 % bei einem günstigen Anbieter, zum Vergleich 1,0 %, die gesetzliche Obergrenze im Standarddepot. Das Standarddepot schichtet vor der Rente automatisch in risikoärmere Anlagen um, wenn du keine anderen Anteile vereinbarst. Das kostet zusätzlich Rendite.
- Freies ETF-Depot: derselbe ETF zu 0,2 % Kosten. Die Gewinne werden im Alter nach 30 % Teilfreistellung versteuert, und zwar mit 20 %, weil Michaels persönlicher Steuersatz dann unter der Abgeltungsteuer liegt (Günstigerprüfung). Das setzt voraus, dass er das Depot über viele Rentenjahre verteilt entnimmt, wie die geförderten Verträge auch. Den Sparerpauschbetrag und die Vorabpauschale lasse ich weg.
- Steuer im Alter: 20 % auf alles, was aus einem geförderten Vertrag kommt, beim alten wie beim neuen.
- Förderung: Nach den alten Regeln bekommt Michael 175 € Zulage und 356 € Steuererstattung im Jahr, nach den neuen 496 € Zulage und 129 € Erstattung. Die Erstattung legt er jedes Jahr im freien Depot an.
- Übertragung: Ich ziehe 300 € Kosten ab, je 150 € beim alten und beim neuen Anbieter. Mehr dürfen beide nicht verlangen.
Alle Beträge sind nominal. Bei 2 % Inflation ist ein Euro in 22 Jahren noch rund 65 Cent wert.
Das Ergebnis: Übertragen liegt vorn, wenn das Depot günstig ist
| Michael, 22 Jahre bis 67 | Netto mit 67 |
|---|---|
| Weiter einzahlen wie bisher | 87.900 € |
| Ruhen lassen + freier ETF-Sparplan | 108.500 € |
| Ruhen lassen + Altersvorsorgedepot | 123.200 € |
| Kündigen + freier ETF-Sparplan | 147.100 € |
| Kündigen + Altersvorsorgedepot | 161.800 € |
| Übertragen ins Altersvorsorgedepot | 178.400 € |
Annahmen: alter Vertrag 2 % nach Kosten, ETF 7 %, Altersvorsorgedepot 0,2 % Kosten, 20 % Steuer im Alter. Nominale Werte, gerundet.
Die Tabelle beantwortet eigentlich zwei Fragen auf einmal. Die erste: Was passiert mit den 26.000 €, die schon im Vertrag liegen? Lässt Michael sie ruhen, hat er davon mit 67 netto 32.100 €. Kündigt er und legt die 18.629 € im freien Depot an, sind es 70.700 €. Überträgt er sie ins Altersvorsorgedepot, sind es 87.400 €. Die 7.357 €, die bei der Kündigung verloren gehen, holt der ETF zwar wieder herein, aber nur, weil Aktien so viel mehr erwarten lassen als der alte Vertrag. Legt Michael das gekündigte Geld dagegen sicher zu 3 % Zinsen an, landet er etwa beim ruhenden Vertrag: 30.100 €, wenn er die Zinsen voll versteuert, 35.700 €, wenn sein Sparerpauschbetrag noch frei ist. Die Übertragung bringt denselben ETF, ohne vorher 28 % abzugeben.
Die zweite Frage: Wohin mit den künftigen 1.625 € im Jahr? Im alten Vertrag werden daraus netto 55.800 €, im freien ETF-Sparplan 76.400 €, im Altersvorsorgedepot 91.100 €. Im Depot ist die neue Förderung für Michael besser als die alte: 625 € statt 531 € im Jahr. Im alten Vertrag hilft ihm der Wechsel in die neue Förderung dagegen nicht. Die höhere Zulage landet dort im 2-%-Vertrag, die höhere Steuererstattung nach alten Regeln im ETF-Depot. Unterm Strich hätte er mit der Erklärung beim Anbieter 84.900 € statt 87.900 €.
Den Unterschied zwischen 2 % und 7 % kannst du im Zinseszinsrechner nachspielen: 26.000 € Startkapital, 22 Jahre, einmal mit 2 % und einmal mit 7 %. Der Rechner zieht weder Depotkosten noch Wechselkosten noch die Steuer im Alter ab. Seine Ergebnisse liegen deshalb ein Viertel bis ein Drittel über meinen.
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Einzahlung
10.000 €
Zinsertrag
+66.123 €
Endwert
76.123 €
Das Ergebnis hängt an Annahmen, also habe ich sie verschoben. Die drei wichtigsten Varianten, netto mit 67:
| Annahme | Übertragen | Kündigen + AV | Ruhen + AV |
|---|---|---|---|
| Basisfall | 178.400 € | 161.800 € | 123.200 € |
| ETF nur 5 % | 128.400 € | 118.300 € | 102.900 € |
| Altvertrag 3 % | 178.400 € | 161.800 € | 130.900 € |
| 30 % Steuer im Alter | 156.700 € | 148.300 € | 108.400 € |
| Depotkosten 1 % | 156.800 € | 153.400 € | 114.800 € |
| 30 % Steuer und 1 % | 137.700 € | 141.000 € | 101.100 € |
Die letzte Zeile ist der Grund, warum ich nicht pauschal „immer übertragen“ sage. Mit hohem Steuersatz im Alter und einem teuren Depot verliert die Übertragung ihren Vorsprung: Dann liegt sogar Kündigen plus freier ETF-Sparplan mit 142.300 € vorn, weil das freie Depot im Alter niedriger besteuert wird. Gegen das Ruhenlassen gewinnt die Übertragung aber in jeder Zeile deutlich, auch im ungünstigsten Fall, bei nur 5 % Aktienrendite, mit 25.500 € Vorsprung.
Wann Ruhenlassen doch richtig ist
Ruhenlassen hat Vorteile, die meine Rechnung nicht in Euro ausdrückt. Der erste ist die Garantie: Ein Riester-Vertrag muss zu Beginn der Auszahlung mindestens die eingezahlten Beiträge und Zulagen bereitstellen, bei Michael 24.000 €. Das Altersvorsorgedepot garantiert nichts. Wer keine Aktien will, sollte nicht wegen meiner Tabelle umsteigen. Er kann aber in einen der neuen Garantieverträge übertragen, die 80 oder 100 % der Beiträge und Zulagen zusagen, falls der günstiger ist als der alte. Der zweite Vorteil: Eine Rentenversicherung zahlt lebenslang, mit einer Rechnungsgrundlage, die beim Abschluss festgelegt wurde. Das Depot zahlt als Auszahlplan bis mindestens 85.
Zwei Dinge gehen mit der Übertragung außerdem verloren. Manche Altverträge sehen eine Hinterbliebenenrente vor, die bei deinem Tod ohne Rückforderung an Ehe- oder Lebenspartner oder Kinder mit Kindergeldanspruch fließt, manche auch eine Absicherung bei Erwerbsminderung. Neue Verträge dürfen als Absicherung nur noch eine Rentengarantiezeit enthalten. Und die Entnahme für die eigene Immobilie ist im Altvertrag ein Recht, in neuen Verträgen nur möglich, wenn der Anbieter sie anbietet. Wer Kinder absichern will oder einen Hauskauf plant, prüft das vor dem Wechsel.
Rechnerisch lohnt das Ruhenlassen in Michaels Fall erst, wenn sein alter Vertrag nach Kosten mehr als 5,7 % im Jahr bringt. Dann schlägt er die Kündigung, und ab 6,7 % auch die Übertragung. Das schafft keine klassische Rentenversicherung, eher ein günstiger Riester-Fondssparplan mit hoher Aktienquote. Wer so einen hat, verliert durchs Ruhenlassen wenig, sollte aber prüfen, ob er ihn nicht einfach weiter bespart.
Ein alter Rechnungszins ist dagegen kein Renditeargument. Für Verträge von 2007 bis 2011 lag der Höchstrechnungszins bei 2,25 %, von 2012 bis 2014 bei 1,75 %. Mehr durften die Versicherer als Garantiezins nicht einrechnen. Das liegt mitten in dem Bereich, in dem die Übertragung klar vorn liegt. Der Garantiezins zählt nur für den, der die Sicherheit will.
Zwei weitere Gründe, einen Altvertrag zu behalten: ein früherer Rentenbeginn und eine kurze Restlaufzeit. Altverträge zahlen ab 62, vor 2012 abgeschlossene schon ab 60, das Altersvorsorgedepot frühestens ab 65, jeweils oder ab einer früheren gesetzlichen Altersrente. Und fünf Jahre vor der Rente bringt die Übertragung in meinem Modell zwar noch 24 % mehr als das Ruhen, 28.600 € statt 23.000 €. Aber auf so kurze Sicht ist Aktienrendite keine Planungsgröße. Fallen die Kurse in diesen fünf Jahren insgesamt um 20 %, bleiben nach der Übertragung netto nur rund 16.300 €.
Wann Kündigen doch richtig ist
Selten. Brauchst du das Geld für eine selbst genutzte Immobilie, darfst du es ohne Rückforderung entnehmen, für Kauf, Bau oder Tilgung mindestens 3.000 € (§ 92a EStG). Versteuert wird der Betrag dann im Alter. Bei Entnahmen bis Ende 2027 wird er dafür bis zum Rentenbeginn jedes Jahr um 2 % aufgeschlagen, ab 2028 fällt dieser Aufschlag weg, dafür wird der Betrag dann in den ersten fünf Rentenjahren versteuert statt über viele Jahre verteilt. Brauchst du das Geld für etwas anderes, zahlst du die volle Rechnung aus dem Diagramm oben.
Ein zweiter Grund ist das Erbe. Stirbst du vor der Rente, wird die Förderung zurückgefordert. Ausnahmen gibt es, wenn das Geld in einen Vertrag des Ehepartners geht oder als Hinterbliebenenrente an Ehepartner oder Kinder mit Kindergeldanspruch fließt. Ein freies Depot geht ohne diese Rückforderung an die Erben. Für Alleinstehende kann das zählen. Aber auch dafür ist eine Kündigung mit 28 % Abschlag ein teurer Preis.
Die Falle für Eltern mit kleinem Einkommen
Sandra ist 35, arbeitet Teilzeit, verdient 20.000 € brutto und hat zwei Kinder der Jahrgänge 2016 und 2019. Nach den alten Regeln zahlt sie den Sockelbetrag von 60 € im Jahr und bekommt dafür die volle Förderung: 175 € Grundzulage und zweimal 300 € Kinderzulage, zusammen 775 €. Das gilt, solange ihr rentenversicherungspflichtiges Vorjahresbrutto 20.875 € nicht übersteigt.
| Eigene Einzahlung | Zulage alt | Zulage neu |
|---|---|---|
| 60 € | 775 € | 0 € |
| 120 € | 775 € | 300 € |
| 350 € | 775 € | 775 € |
Unter den neuen Regeln bekommt Sandra für 60 € gar nichts mehr, weil der Mindesteigenbeitrag 120 € beträgt. Für dieselben 775 € müsste sie 350 € einzahlen, knapp sechsmal so viel. Eröffnet sie 2027 ein Altersvorsorgedepot oder überträgt sie ihren alten Vertrag, gelten für sie diese Regeln, und zwar dauerhaft.
Ob sich der Wechsel trotzdem lohnt, hängt an zwei Dingen: wie viel sie im Jahr erübrigen kann und was ihr alter Vertrag bringt. Ich habe gerechnet, was sie mit 67 netto hat, wenn sie 32 Jahre lang dasselbe Budget spart. Nach alten Regeln fließt jeweils so viel in den Altvertrag, wie sie für die volle Zulage braucht, der Rest in einen freien ETF-Sparplan. Nach neuen Regeln geht alles ins Altersvorsorgedepot. Ich nehme an, dass die Kinderzulage mit dem 18. Geburtstag der Kinder endet, und im Alter zahlt Sandra 14 % Steuer. Ihr bisheriges Guthaben lasse ich weg.
| Budget im Jahr | Alt, Vertrag 2 % | Alt, Vertrag 6,8 % | Neu, AV-Depot |
|---|---|---|---|
| 60 € | 12.300 € | 40.400 € | 6.900 € |
| 120 € | 17.500 € | 48.000 € | 28.700 € |
| 200 € | 24.400 € | 58.100 € | 47.800 € |
| 350 € | 37.600 € | 76.800 € | 78.800 € |
Die mittlere Spalte zeigt die reinen Förderregeln: Bringt der Altvertrag so viel wie das Depot, sind die alten Regeln für Sandra bis zu einem Budget von knapp 300 € im Jahr besser, bei 120 € sogar deutlich. Machen die Kinder eine Ausbildung und gibt es bis 25 Kindergeld, liegt die Schwelle bei etwa 350 €. Die Falle ist also echt. Steckt ihr Geld aber in einer Rentenversicherung mit 2 %, wiegt die bessere Anlage schwerer als die bessere Förderung. Dann lohnt der Wechsel schon ab 120 € im Jahr. Nur wer wirklich nicht mehr als 60 € übrig hat, bleibt auf jeden Fall bei den alten Regeln.
Mit nur einem Kind oder etwas mehr Einkommen verschwindet der Unterschied bei der Förderung fast. Mit einem Kind und 20.000 € brutto muss Sandra nach alten Regeln 325 € einzahlen und bekommt 475 € Zulage. Nach neuen Regeln wären es für dieselben 325 € noch 462,50 €. Nachrechnen vor dem Wechsel lohnt sich trotzdem, gerade weil man ihn nicht zurücknehmen kann.
Ist ein Partner selbst nicht zulageberechtigt und über den anderen mitgefördert, hängt seine Förderung am anderen. Hat der direkt geförderte Partner noch einen alten Riester-Vertrag, bekommt der mitgeförderte Partner für einen neuen Vertrag ab 2027 keine Zulage (§ 90 Abs. 2 EStG n. F.). Umgekehrt gilt: Wechselt der direkt geförderte Partner in die neuen Regeln, gelten sie auch für den mitgeförderten, sobald der eine Zulage beantragt (§ 52 Abs. 50a Satz 8 EStG).
Noch eine Grenze, die jeden betrifft: Von den Verträgen, die ab 2027 abgeschlossen werden, werden nur die ersten zwei gefördert. Auch der Vertrag, in den du überträgst, zählt dazu.
Meine Einschätzung
Kündigen ist fast nie richtig, da bleibe ich bei meiner These. Aber nicht, weil Ruhenlassen die sichere Alternative wäre. Mit Kündigen und Ruhenlassen wählt man bei einem renditeschwachen Altvertrag nur, auf welche Art man Geld verliert: einmal sofort, einmal über 20 Jahre durch 2 % Rendite. Die Reform bietet endlich einen Ausweg ohne diesen Verlust.
Ich würde es so machen: Erst die eigene Lage prüfen. Wer nur den Sockelbetrag aufbringen kann und Kinderzulagen bekommt, bleibt beim alten Vertrag und schließt keinen neuen ab. Alle anderen holen den letzten Jahresbrief des Anbieters heraus und sehen nach, was der Vertrag nach Kosten bringt und welche Garantie drinsteckt. Liegt er bei 2 bis 3 % und willst du Aktien, überträgst du das Guthaben in ein günstiges Altersvorsorgedepot und sparst dort weiter.
Beim Übertragen kündigst du den alten Vertrag mit drei Monaten Frist zum Quartalsende, und zwar ausdrücklich zur Übertragung auf den neuen Vertrag, nicht zur Auszahlung. Der alte Anbieter darf dafür höchstens 150 € verlangen. Der neue darf auf das übertragene Geld keine Abschlusskosten berechnen, nur einmalig bis zu 150 € Verwaltungspauschale. Eile ist nicht nötig. Die neuen Angebote kommen erst ab Januar auf den Markt, und die Kosten der Anbieter schwanken stark. Ein Depot mit 1 % Kosten macht aus dem Vorsprung der Übertragung wenig, und mit hohem Steuersatz im Alter gar nichts.
Das Altersvorsorgedepot ersetzt nur den geförderten Teil der Vorsorge. Was darüber hinaus gespart wird, gehört in ein freies Depot, an das du vor der Rente herankommst, wie im Artikel Altersvorsorge mit ETFs beschrieben. Wie viel dort mit Startkapital und monatlicher Sparrate zusammenkommt, zeigt der Zinseszins-Rechner.
Häufige Fragen
Nein. Die bisherigen Zulagen und Steuervorteile bleiben im Vertrag. Für die Jahre ohne Einzahlung gibt es nur keine neuen. Du kannst später wieder einzahlen. Die Verwaltungskosten laufen beim Ruhen in der Regel weiter und werden vom Guthaben abgezogen.
Nein. Altverträge laufen mit den alten Regeln weiter, bis die Auszahlung beginnt. Neue Regeln gelten, wenn du das selbst erklärst, ab 2027 einen neuen geförderten Vertrag abschließt oder als mitgeförderter Ehepartner eine Zulage beantragst, nachdem dein Partner gewechselt hat. Dazu kommt ein Sonderfall: Eine Riester-geförderte Betriebsrente, deren erster Beitrag erst nach 2027 bescheinigt wird, holt ebenfalls alle Verträge in die neuen Regeln.
Beim alten Anbieter höchstens 150 €, beim neuen einmalig höchstens 150 € Verwaltungspauschale. Abschlusskosten auf das übertragene Geld sind verboten. Förderung und Steuervorteile gehen mit, es wird nichts zurückgefordert.
Nicht unbedingt. Bei einer Rentenversicherung bekommst du den Rückkaufswert. Die Beitragsgarantie gilt erst zum Rentenbeginn, und in den ersten Jahren liegt der Rückkaufswert wegen der Abschlusskosten oft unter den eingezahlten Beiträgen. Davon gehen dann noch Zulagen, Steuervorteile und die Steuer auf den Ertrag ab.
Ja, für eine selbst genutzte Wohnung, mindestens 3.000 €. Die Förderung bleibt, der entnommene Betrag wird dafür im Alter nachträglich versteuert. Bei Entnahmen bis Ende 2027 wird er bis zum Rentenbeginn um 2 % pro Jahr erhöht, bei späteren in den ersten fünf Rentenjahren versteuert.
Quellen
- Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156 vom 29.05.2026: § 52 Abs. 50a, 51a EStG; §§ 82, 84–86, 90, 92a, 93 EStG n. F.; § 1 und § 14 Abs. 7–8 AltZertG n. F.
- Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, Drucksache 21/4996, 25.03.2026
- Einkommensteuergesetz, Stand September 2026: § 10a, § 22 Nr. 5, § 84, § 85, § 86, § 92a, § 93, § 32a (Tarif 2026)
- Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, Stand September 2026: § 1, § 14
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Statistik zur privaten Altersvorsorge (Riester-Rente), 07.05.2026
- Deutsche Rentenversicherung, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen: Vertrag ruhen lassen, abgerufen September 2026
- Assekurata: Marktstudie zu Überschussbeteiligungen und Garantien 2026, 04.03.2026
- Bürgerbewegung Finanzwende: Riester- und Rürup-Renten – Leider teuer, 11.03.2026
- Deutsche Aktuarvereinigung: Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung, Stand August 2024
- Bundesregierung: Fragen und Antworten – Private Altersvorsorge reformiert, 01.06.2026