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Freibetrag zum Jahresende: Gewinne mitnehmen, bevor er verfällt

ETF verkaufen und sofort zurückkaufen, um den Freibetrag zu nutzen: Ich rechne vor, was der Tausch vor Silvester spart und ab wann Gebühren ihn auffressen.

612 € Freibetrag, die am 31. Dezember verfallen

Anja hat 2021 für 12.000 € Anteile eines thesaurierenden Welt-ETF gekauft. Im Dezember 2026 ist das Depot 23.000 € wert. Von ihrem Sparerpauschbetrag für 2026 haben die Vorabpauschale im Januar und die Zinsen auf ihrem Tagesgeld 388 € verbraucht. 612 € sind noch frei, und die verfallen in der Silvesternacht. Ins nächste Jahr mitnehmen lässt sich der Pauschbetrag nicht.

Es sei denn, Anja verkauft vorher so viele Anteile, dass der Gewinn die 612 € gerade füllt, und kauft sie sofort zurück. Steuer fällt auf diesen Gewinn nicht an. Ihr Depot sieht danach fast genauso aus wie vorher, nur liegt der Einstandskurs dieser Anteile jetzt beim heutigen Kurs. Verkauft sie irgendwann, ist ihr steuerpflichtiger Gewinn um 606 € kleiner. Liegt sie dann über dem Pauschbetrag, spart das 159,72 € Steuern.

Meine Ausgangsthese war: Wer bis Silvester Gewinne in Höhe des ungenutzten Pauschbetrags realisiert und gleich wieder kauft, zahlt später weniger Steuern, doch bei kleinen Depots fressen Ordergebühren und Spread den Vorteil. Der erste Teil stimmt, mit einer Bedingung: Die Ersparnis kommt nur an, wenn du später beim Verkauf über dem Pauschbetrag liegst. Der zweite Teil stimmt bei einem Neobroker praktisch nie. Dort kostet der Tausch im Musterfall rund 4 €. Teuer wird es erst mit Ordergebühren einer Filialbank und einem kleinen Gewinn.

263,75 €

spätere Steuerersparnis pro Jahr höchstens, Single ohne Kirchensteuer

1.428,57 €

Gewinn aus einem Aktien-ETF, der 1.000 € Pauschbetrag füllt

4 €

kostet der Tausch im Musterfall bei einem Neobroker

Warum der Tausch funktioniert

Der Sparerpauschbetrag liegt bei 1.000 € im Jahr, für zusammen veranlagte Paare bei 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG). Er gilt pro Kalenderjahr, was du nicht nutzt, ist weg. Bei einem thesaurierenden ETF nutzt du ihn oft nur zu einem kleinen Teil: Steuerpflichtig wird jedes Jahr nur die Vorabpauschale, der große Rest des Kursgewinns sammelt sich im Fonds und wird erst beim Verkauf fällig.

Mit Verkauf und Rückkauf ziehst du einen Teil dieses Gewinns in ein Jahr vor, in dem er steuerfrei ist. Die zurückgekauften Anteile haben den heutigen Kurs als Einstandskurs. Was bis heute an Gewinn entstanden ist, ist damit versteuert, zu 0 €.

Bei Aktien-ETFs bleiben 30 % des Gewinns steuerfrei (Teilfreistellung, § 20 Abs. 1 InvStG). Um 1.000 € Pauschbetrag zu füllen, darfst du deshalb 1.428,57 € Gewinn realisieren. Zieht man vom Gewinn auch die Vorabpauschalen ab, die du für diese Anteile in den Vorjahren schon versteuert hast (§ 19 Abs. 1 Satz 3 InvStG), ist der steuerliche Gewinn kleiner als der, den dir die App des Brokers anzeigt.

Rechtlich ist das bei einem gewöhnlichen Börsengeschäft sauber. Der Bundesfinanzhof hat Verkauf und Rückkauf derselben Wertpapiere am selben Tag nicht als Gestaltungsmissbrauch gewertet, wenn der Rückkauf zu einem anderen Kurs erfolgt (Urteil vom 25.08.2009, IX R 60/07). Im Streitfall ging es um realisierte Verluste, also um den Fall, der für das Finanzamt der unangenehmere ist. Anders kann es aussehen, wenn beim Verkauf schon feststeht, dass du zum selben Preis zurückkaufst, und kein Kursrisiko bleibt (Urteil vom 08.03.2017, IX R 5/16). Mit zwei normalen Orders auf Xetra hast du dieses Problem nicht. Eine Sperrfrist für den Rückkauf wie die Wash-Sale-Regel in den USA gibt es in Deutschland nicht.

Der Musterfall: Wie viele Anteile Anja verkauft

Anja ist ledig und zahlt keine Kirchensteuer. Im Januar 2021 hat sie 200 Anteile zu 60 € gekauft, seitdem nichts dazu. Im Dezember 2026 steht der Kurs bei 115 €. Ihren Freistellungsauftrag hat sie zwischen Broker und Tagesgeldbank so aufgeteilt, dass er zu den Erträgen passt.

Zuerst, was vom Pauschbetrag 2026 noch frei ist. Am 2. Januar 2026 wurde die Vorabpauschale für 2025 gebucht: Basiszins 2,53 % × 0,7 × 96 € Kurs vom Jahresanfang 2025, also 1,70 € je Anteil, für 200 Anteile 340,03 €. Davon sind 70 % steuerpflichtig.

Pauschbetrag 2026Betrag
Sparerpauschbetrag1.000,00 €
Vorabpauschale für 2025, steuerpflichtig−238,02 €
Tagesgeldzinsen 2026−150,00 €
Noch frei611,98 €

Dann der steuerpflichtige Gewinn je Anteil. Für 2021 und 2022 gab es keine Vorabpauschale, weil der Basiszins negativ war. Für 2023 bis 2025 kommen 1,16 €, 1,25 € und 1,70 € zusammen.

Je AnteilBetrag
Verkaufskurs Dezember 2026115,00 €
Kaufkurs Januar 2021−60,00 €
Vorabpauschalen 2023 bis 2025−4,11 €
Gewinn50,89 €
Steuerpflichtig (70 %)35,62 €

611,98 € geteilt durch 35,62 € sind 17,2 Anteile. Anja verkauft 17 Anteile für 1.955 € und kauft sie gleich wieder. Steuerpflichtig sind 605,58 €, die ihr Freistellungsauftrag ganz abdeckt; 6,40 € Pauschbetrag bleiben ungenutzt. Ein 18. Anteil hätte den Pauschbetrag um 29,23 € überschritten. Die 7,71 € Steuer darauf müsste sie heute zahlen. Zurück kämen sie nur, wenn sie später über dem Pauschbetrag verkauft, denn auch dieser Gewinn hebt den Einstandskurs. Abrunden kostet sie dagegen höchstens 1,69 € spätere Ersparnis. Ich würde abrunden.

Beim späteren Verkauf fehlen diese 605,58 € im steuerpflichtigen Gewinn. Mit 26,375 % Abgeltungsteuer und Soli sind das 159,72 € weniger Steuer.

Musterfall mit angenommenen Kursen am ersten Handelstag jedes Jahres: 60 € (2021), 72 €, 65 €, 78 €, 96 €, 100 € (2026). Basiszins 2023: 2,55 %, 2024: 2,29 %, 2025: 2,53 %. Die Kursgewinne lagen in jedem dieser Jahre über dem Basisertrag, die Vorabpauschale war also nicht gedeckelt. Rechnung mit ungerundeten Werten.

Was Gebühren und Spread übrig lassen

Der Tausch sind zwei Orders: ein Verkauf und ein Kauf. Dazu kommt der Spread, der Abstand zwischen Kauf- und Verkaufskurs. Ich setze dafür großzügig 2 € an, gut 0,1 % von 1.955 €. Bei großen Welt-ETFs ist der Spread zu den Xetra-Handelszeiten meist kleiner. Die Ordergebühren habe ich in den Spannen gewählt, die unser Depot-Vergleich nennt: 0 bis 1 € bei Neobrokern, 3 bis 10 € bei Direktbanken, 10 bis 30 € und mehr bei Filialbanken.

Gebühr je OrderKostenBleibt
1 € (Neobroker)4 €155,72 €
5 €12 €147,72 €
10 €22 €137,72 €
30 € (Filialbank)62 €97,72 €

Selbst bei einer Filialbank bleibt im Musterfall mehr als die Hälfte. Klein wird der Vorteil, wenn wenig Gewinn da ist: bei einem jungen Depot, bei dem der Kurs seit dem Kauf kaum gestiegen ist, oder wenn vom Pauschbetrag nur noch ein Rest frei ist. Ab welchem Gewinn sich die zwei Orders bezahlt machen, ohne Spread gerechnet:

Gebühr je OrderGewinn mindestens
1 €11 €
5 €55 €
10 €109 €
30 €325 €

Gewinn nach Abzug der schon versteuerten Vorabpauschalen, Aktien-ETF mit 30 % Teilfreistellung, 26,375 % Steuer.

Bei einem Neobroker lohnt sich der Tausch also schon, wenn du ein paar Euro Gewinn hast. Bei 30 € je Order brauchst du 325 € Gewinn, nur um die Gebühren wieder hereinzuholen. Die These mit den kleinen Depots trifft deshalb nur auf teure Banken zu. Wer dort sein Depot führt, zahlt die Gebühren ohnehin bei jedem Kauf; im Depot-Vergleich siehst du, was ein Wechsel spart.

Wann der Tausch nichts bringt

Der häufigste Fall: Du verkaufst später nie mehr als den Pauschbetrag im Jahr. Wer im Ruhestand jedes Jahr nur so viel entnimmt, dass der Gewinn unter 1.000 € bleibt, zahlt auch ohne Tausch keine Steuer. Dann hat der höhere Einstandskurs nichts zu senken. Kosten tut er nur die Gebühren, und wie viel du in zwanzig Jahren entnimmst, weiß heute niemand. Ich würde den Tausch deshalb trotzdem machen, solange er nur ein paar Euro kostet.

Zweitens: Im allgemeinen Verlusttopf deines Brokers liegt ein Verlust, etwa aus einem ETF, einer Anleihe oder einem Zertifikat. Die Bank verrechnet einen neuen Gewinn zuerst mit diesem Verlust und erst danach mit dem Freistellungsauftrag. Verluste aus Aktien stören dagegen nicht: Sie dürfen nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden, und ein ETF-Gewinn ist keiner. Der Tausch verbraucht dann den Verlust, und der Pauschbetrag verfällt trotzdem. Gewonnen ist nichts, denn den Verlust hättest du später ohnehin gegen deine Gewinne gerechnet. Wie der Topf funktioniert und wann eine Verlustbescheinigung hilft, steht in meinem Artikel zur Verlustbescheinigung bis 15. Dezember.

Drittens: Der Freistellungsauftrag liegt bei einer anderen Bank. Dann zieht dein Broker auf den Gewinn Steuern ab, obwohl dein Pauschbetrag noch frei ist. Erteilst oder erhöhst du ihm den Auftrag für 2026, bevor er die Steuerbescheinigung erstellt, spätestens bis zum 31. Januar 2027, muss er die Steuer selbst erstatten; sonst bleibt die Anlage KAP der Steuererklärung. Einfacher ist es, den Auftrag vor dem Tausch umzuverteilen. Bei der anderen Bank kannst du ihn allerdings nicht unter das senken, was dort schon verbraucht ist, und Zinsen, die erst zum Jahresende kommen, brauchen dort noch Platz. Wie du ihn aufteilst, habe ich in Freistellungsauftrag aufteilen durchgerechnet.

Und wer später so wenig verdient, dass für Kapitalerträge die Günstigerprüfung greift, spart mit dem Tausch weniger, weil der spätere Gewinn dann niedriger besteuert würde als mit 26,375 %.

So gehe ich vor

Ich schaue in der Steuerübersicht des Brokers nach, wie viel vom Freistellungsauftrag dort noch frei ist, und ziehe ab, was bis Silvester noch kommt. Das sind vor allem Tagesgeldzinsen, die zum Jahresende gutgeschrieben werden, und bei einem ausschüttenden ETF eine Dezember-Ausschüttung. Die Vorabpauschale, die Anfang Januar 2027 gebucht wird, zählt schon zum Pauschbetrag für 2027 und spielt hier keine Rolle.

Den Rest teile ich durch den steuerpflichtigen Gewinn je Anteil. Bei einem Sparplan ist das schwieriger als bei Anja, weil die Anteile zu verschiedenen Kursen gekauft wurden. Verkauft werden steuerlich immer die ältesten zuerst (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG), und die tragen meist den größten Gewinn je Anteil. Du brauchst also weniger Anteile, als der Durchschnittskurs in der App vermuten lässt. Im Zweifel verkaufe ich lieber etwas zu wenig. Ein paar Euro ungenutzter Pauschbetrag kosten nur ein paar Cent spätere Ersparnis, die Steuer auf zu viel Gewinn ist dagegen heute fällig und kommt nur zurück, wenn du später über dem Pauschbetrag verkaufst. Kann dein Broker auch Bruchteile von Anteilen verkaufen, füllst du den Rest genau.

Verkauf und Rückkauf lege ich direkt hintereinander, zu den Xetra-Handelszeiten, damit Kurs und Spread zwischen den beiden Orders kaum wandern. Und ich mache das in der ersten Dezemberhälfte, nicht zwischen den Jahren. Auf Xetra ist 2026 an Heiligabend, am ersten Weihnachtstag und an Silvester kein Handel, der letzte Handelstag ist Mittwoch, der 30. Dezember. Eine Order von diesem Tag wird bei zwei Tagen Abwicklung erst am 4. Januar 2027 erfüllt. Ob steuerlich der Handelstag zählt oder die Abwicklung, habe ich nicht verbindlich geklärt gefunden. Wer bis Mitte Dezember tauscht, hat Handel, Abrechnung und Gutschrift sicher im alten Jahr und muss nicht darauf wetten, welcher Tag zählt.

Und das jedes Jahr. Der Pauschbetrag kommt jedes Jahr neu, und solange Gewinn im Depot steckt, lässt sich jedes Jahr der Rest mitnehmen, den Zinsen und Vorabpauschale übrig lassen.

Mit dem Rechner kannst du nachspielen, was dein Tausch später spart. Gib als Gewinn ein, was du realisieren willst, nach Abzug der schon versteuerten Vorabpauschalen (bei Anja 17 × 50,89 € = 865 €, ohne diesen Abzug wären es 935 €). Wähle Aktien-ETF, lass den Freistellungsauftrag weg und schalte die Kirchensteuer aus, wenn du keine zahlst. Das Ergebnis, rund 160 €, ist die Steuer, die dieser Gewinn ohne Tausch beim späteren Verkauf kosten würde.

Kapitalertragssteuer-Rechner

Berechne, was nach Steuern von deinem Gewinn übrig bleibt.

Gewinn / Ertrag5.000 €
4.341 € netto
659 € Steuer
Teilfreistellung (30%)−1.500 €
Sparerpauschbetrag−1.000 €
Steuerpflichtiger Betrag2.500 €
Effektiver Steuersatz13,2 %
Dein Netto4.341 €

Meine Einschätzung

Für ETF-Sparer mit einem thesaurierenden Fonds und einem Neobroker ist der Tausch vor Silvester einer der wenigen Steuertricks, die kaum etwas kosten und bei denen wenig schiefgehen kann. Zwei Orders, zehn Minuten, und im Musterfall knapp 160 € weniger Steuern beim Verkauf, allerdings erst irgendwann in der Zukunft, während die 4 € Gebühren heute anfallen. Die Gebühren sind kein Argument dagegen, außer bei einer Filialbank mit kleinem Gewinn; dann ist das eigentliche Problem die Filialbank.

Überschätzen würde ich den Effekt nicht. Es sind höchstens 263,75 € im Jahr, als Paar 527,50 € (ohne Kirchensteuer), und sie kommen erst an, wenn du später über dem Pauschbetrag verkaufst. Mit der Rendite deines Depots hat das nichts zu tun. Wer anfängt, für den Tausch nach dem besten Kurs zu suchen, macht aus einem Handgriff eine Wette. Ich nehme denselben ETF raus und wieder rein. Ein anderer ETF auf denselben Index ginge steuerlich genauso, aber das ist eine zweite Entscheidung, die mit dem Freibetrag nichts zu tun hat.

Mehr zu Teilfreistellung, Vorabpauschale und Abgeltungsteuer steht in meinem Steuer-Ratgeber für Kapitalerträge.

Häufige Fragen zum Freibetrag am Jahresende

Ja, mit zwei normalen Börsenorders. Der Bundesfinanzhof hat Verkauf und Rückkauf derselben Wertpapiere am selben Tag nicht als Gestaltungsmissbrauch gewertet, wenn der Rückkauf zu einem anderen Kurs erfolgt (Urteil vom 25.08.2009, IX R 60/07). Steht der Rückkaufpreis schon beim Verkauf fest, kann das anders sein (Urteil vom 08.03.2017, IX R 5/16). Eine Sperrfrist wie die Wash-Sale-Regel in den USA gibt es in Deutschland nicht.

So viel, dass der steuerpflichtige Teil den freien Rest deines Pauschbetrags füllt. Als Single sind das höchstens 1.000 €, mit einem Aktien-ETF also 1.428,57 € Kursgewinn nach Abzug der schon versteuerten Vorabpauschalen. Was du dieses Jahr schon an Zinsen, Ausschüttungen und Vorabpauschale hattest, geht davon ab.

Ja, mit 2.000 € statt 1.000 €. Liegen beide Depots bei derselben Bank und habt ihr dort einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, zählt, was davon insgesamt noch frei ist. Der Gewinn kann dann aus einem der beiden Depots kommen.

Nein, wenn der Freistellungsauftrag bei diesem Broker den Gewinn abdeckt. Dann zieht die Bank keine Steuer ab, und die Sache ist erledigt. Liegt der Auftrag woanders und zieht der Broker deshalb Steuer ab, bekommst du sie von ihm zurück, wenn du ihm einen Auftrag für 2026 erteilst oder ihn erhöhst, bevor er die Steuerbescheinigung erstellt, spätestens bis zum 31. Januar 2027. Dafür muss bei der anderen Bank Platz frei werden, denn insgesamt gibt es nur 1.000 €, als Paar 2.000 €. Sonst holst du sie über die Anlage KAP zurück.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz, Stand 2026: § 20 Abs. 9 (Sparer-Pauschbetrag), § 20 Abs. 4 Satz 7 (Verkauf der zuerst angeschafften Wertpapiere), § 20 Abs. 6 (Aktienverluste), § 32d Abs. 4 und 6 (Erstattung über die Veranlagung, Günstigerprüfung), § 43a Abs. 3 (Verlustverrechnung durch die Bank)
  • Investmentsteuergesetz, Stand 2026: § 18 (Vorabpauschale), § 19 Abs. 1 (Abzug der Vorabpauschalen beim Verkauf), § 20 Abs. 1 (Teilfreistellung für Aktienfonds)
  • Bundesfinanzhof: Urteile vom 25.08.2009, IX R 60/07, und vom 08.03.2017, IX R 5/16
  • Bundesministerium der Finanzen: Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, BMF-Schreiben vom 14.05.2025, Rn. 228 (Aktienverluste), 230 (Reihenfolge Verlusttopf und Freistellungsauftrag), 258 (Änderung des Freistellungsauftrags, Frist 31. Januar), 261 (gemeinsamer Auftrag von Ehegatten), 307a (Erstattung durch die Bank)
  • Bundesministerium der Finanzen: Basiszins-Schreiben vom 06.01.2021 (−0,45 %), 07.01.2022 (−0,05 %), 04.01.2023 (2,55 %), 05.01.2024 (2,29 %) und 10.01.2025 (2,53 %, Zufluss der Vorabpauschale für 2025 am 2. Januar 2026)
  • Deutsche Börse: Handelskalender 2026 für Xetra und Börse Frankfurt, handelsfrei am 24., 25. und 31. Dezember
  • Eigene Berechnung mit den genannten Annahmen: ledig, keine Kirchensteuer, 26,375 % Steuer, angenommene Kurse im Musterfall

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche Beratung. Bei individuellen Fragen wende dich an einen Steuerberater.