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ETF-Sparplan fürs Kind: Auf wessen Namen?

Kinderdepot oder eigenes Depot? Ich habe 18 Jahre Sparplan bis zum 18. und 25. Geburtstag durchgerechnet. Den Ausschlag gibt der Freibetrag der Eltern.

41.483 € am 18. Geburtstag. Und wer unterschreibt?

100 € im Monat, ab der Geburt, 18 Jahre lang in einen Welt-ETF. Bei 7 % Rendite im Jahr und 0,2 % Fondskosten stehen am 18. Geburtstag 41.483 € im Depot, eingezahlt sind 21.600 €. Die wichtigste Entscheidung dabei ist nicht der ETF. Es ist das Feld „Depotinhaber“.

Steht dort das Kind, gehört ihm das Geld, und es hat eigene Freibeträge, die bei einem Kind ohne Einkommen fast nie ausgeschöpft werden. Steht dort ein Elternteil, bleibt das Geld der Eltern, und auf die Erträge fällt Abgeltungsteuer an, sobald ihr eigener Freibetrag verbraucht ist. Meine These vor dem Rechnen: Das Kinderdepot spart spürbar Steuern, aber weil das Kind mit 18 frei über das Geld verfügt, ist für viele Eltern das eigene Depot trotzdem die bessere Wahl.

Die Rechnung gibt der These nur zum Teil recht. Ob das Kinderdepot Steuern spart, hängt vor allem daran, ob der Sparerpauschbetrag der Eltern noch frei ist. Ist er frei und nutzen die Eltern ihn jedes Jahr, kostet das eigene Depot bei 100 € im Monat bis zum 18. Geburtstag keinen Cent Steuer. Ist er verbraucht, kann der Unterschied bis zum 25. Geburtstag über 7.000 € betragen. Dann gibt es aber noch einen dritten Weg, der das meiste davon zurückholt.

3.671 €

Eltern verkaufen, Freibetrag belegt, bis 18

1.050 €

Übertrag statt Verkauf, Freibetrag belegt, bis 18

0 €

Kinderdepot oder 2.000 € Freibetrag jährlich genutzt, bis 18

Die drei Wege

Der erste Weg ist das Kinderdepot: ein Depot auf den Namen des Kindes, eröffnet von den Eltern als gesetzlichen Vertretern. Alles, was hineinfließt, ist eine Schenkung an das Kind. Die Eltern verwalten es bis zum 18. Geburtstag, dürfen es aber nicht als ihr eigenes Geld behandeln.

Der zweite Weg ist das Elterndepot mit Verkauf: Die Eltern sparen im eigenen Depot, verkaufen, wenn das Kind das Geld braucht, und schenken es ihm oder bezahlen davon Studium und Führerschein.

Der dritte Weg ist der unscheinbarste: Elterndepot mit Übertrag. Die Eltern sparen im eigenen Depot und übertragen die ETF-Anteile irgendwann unentgeltlich ins Depot des Kindes, statt sie zu verkaufen. Das ist eine Schenkung von Wertpapieren. Das Kind übernimmt dabei die Anschaffungskosten der Eltern, der Gewinn wird also erst versteuert, wenn das Kind verkauft, und dann mit den Freibeträgen des Kindes.

Was ein Kind steuerlich mitbringt

Jedes Kind hat vom ersten Tag an einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 € im Jahr. Die Eltern richten dafür bei der Bank einen Freistellungsauftrag auf den Namen des Kindes ein. Wie Sparerpauschbetrag, Teilfreistellung und Vorabpauschale zusammenspielen, steht ausführlich im Artikel über Steuern auf Kapitalerträge.

Der größere Hebel ist der Grundfreibetrag. Er liegt 2026 bei 12.348 € und gilt auch für Kapitalerträge. Dafür gibt es zwei Wege: Mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) vom Finanzamt behält die Bank gar keine Steuer ein. Ohne sie zieht die Bank die Abgeltungsteuer erst ab, und das Kind holt sie sich mit einer Steuererklärung und Günstigerprüfung zurück. Ein Kind ohne anderes Einkommen kann so im Jahr gut 13.300 € steuerpflichtige Kapitalerträge haben (Grundfreibetrag plus Sparerpauschbetrag), ohne einen Cent Steuer zu zahlen. Weil bei Aktien-ETFs 30 % des Gewinns steuerfrei sind (Teilfreistellung), entspricht das gut 19.000 € Kursgewinn im Jahr. Eine Ausbildungsvergütung oder ein Nebenjob, der über die Lohnsteuer abgerechnet wird, verkleinert diesen Rahmen; ein pauschal versteuerter Minijob nicht.

Eltern, deren eigener Sparerpauschbetrag schon durch Tagesgeld und eigene ETFs belegt ist, zahlen dagegen ab dem ersten Euro 26,375 % Abgeltungsteuer und Soli (Kirchensteuer lasse ich weg), auf Aktien-ETFs also effektiv 18,5 % des Gewinns. Haben sie ihren Pauschbetrag noch frei, als Ehepaar 2.000 € im Jahr, können sie jedes Jahr Gewinne bis zu dieser Höhe steuerfrei mitnehmen: im Dezember Anteile verkaufen und sofort wieder kaufen. Der Kurs ändert sich dabei kaum, aber der Gewinn ist realisiert und bleibt im Freibetrag steuerfrei. Beim Broker kostet das höchstens eine kleine Ordergebühr und den Spread. Eine Regel, die den Rückkauf nach einem Verkauf verbietet, gibt es im deutschen Steuerrecht nicht; einen Verkauf mit Verlust und Rückkauf am selben Tag hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich nicht als Gestaltungsmissbrauch gewertet (IX R 60/07).

So habe ich gerechnet

Ein Sparplan über 100 € im Monat, 216 Raten von der Geburt bis zum 18. Geburtstag, danach keine weiteren Einzahlungen. Der ETF ist ein thesaurierender Welt-Aktien-ETF mit 7 % Rendite im Jahr vor Kosten und 0,2 % laufenden Kosten, also 6,8 % netto. Das ist eine Annahme, keine Garantie, und der Kurs steigt in meiner Rechnung jedes Jahr gleichmäßig. Echte Märkte tun das nicht.

Für die Vorabpauschale rechne ich jedes Jahr mit dem Basiszins von 2026, 3,20 %. Ist er in Zukunft niedriger, fallen alle Steuern auf die Vorabpauschale entsprechend kleiner aus. Der Einfachheit halber ist das Kind im Januar geboren, Lebensjahre und Kalenderjahre fallen also zusammen. Beim Verkauf wird der Gewinn um die schon versteuerten Vorabpauschalen gekürzt, auch beim Kind, das die Anteile übertragen bekommen hat. Die Steuer auf die Vorabpauschale zahlen die Eltern vom Verrechnungskonto, zusätzlich zur Sparrate.

Das Ergebnis vor Steuern ist auf allen Wegen gleich: 41.483 € im Depot, davon 19.883 € Gewinn. Bis zum 18. Geburtstag summieren sich 5.689 € Vorabpauschalen. Nach deren Anrechnung und der Teilfreistellung bleiben 9.936 € steuerpflichtiger Verkaufsgewinn. Den Endwert kannst du im ETF-Sparplanrechner mit 100 € Rate, 18 Jahren und 6,8 % Rendite nachspielen; je nachdem, wie der Rechner verzinst, weicht er um ein paar Prozent ab.

Fall 1: Das Geld wird mit 18 gebraucht

In allen Rechnungen nutzt jedes Depot seinen steuerfreien Rahmen jedes Jahr aus, so wie oben beschrieben. Beim Kind begrenze ich diesen Rahmen auf 7.780 € im Jahr, damit die Familienversicherung nicht wackelt (dazu unten mehr); dafür braucht es eine NV-Bescheinigung oder jedes Jahr eine Steuererklärung. Übertragen wird zum 18. Geburtstag.

100 € im Monat, Auflösung mit 18Steuer
Elterndepot, Freibetrag belegt, Verkauf3.671 €
Elterndepot, Freibetrag belegt, Übertrag1.050 €
Elterndepot, 2.000 € frei und genutzt0 €
Kinderdepot0 €

Mit belegtem Freibetrag zahlen die Eltern 17 Jahre lang Steuer auf die Vorabpauschale, zusammen 1.050 €, und beim Verkauf noch einmal 2.621 €. Übertragen sie stattdessen, verkauft das Kind im Dezember und im Januar in zwei Teilen, bleibt so unter seinem Grundfreibetrag und unter der Grenze der Familienversicherung und zahlt nichts; übrig bleiben die 1.050 €. Hätten die Eltern dieses Geld mit angelegt, wären es mit 18 rund 1.570 €. Im Kinderdepot bleibt die Vorabpauschale selbst ohne jede Gewinnmitnahme unter dem Sparerpauschbetrag des Kindes; die höchste läge im 17. Jahr bei 545 € nach Teilfreistellung.

Haben die Eltern als Ehepaar 2.000 € frei und nehmen jedes Jahr Gewinne in dieser Höhe mit, bleibt bis zum 18. Geburtstag weniger steuerpflichtiger Gewinn übrig, als der Freibetrag im letzten Jahr abdeckt. Das eigene Depot kostet dann keinen Cent. Das gilt aber nur, wenn die 2.000 € wirklich für dieses eine Depot frei sind. Mit 1.000 € frei, etwa als Alleinerziehende oder weil zwei Kinder sich den Freibetrag teilen, sind es 687 €. Wer den Freibetrag nicht jedes Jahr nutzt und mit 18 auf einen Schlag verkauft, zahlt auch mit 2.000 € frei 2.237 €.

Mit 250 € im Monat, ungefähr dem Kindergeld von 259 €, werden es 103.707 €, und die Unterschiede wachsen. Verkaufen die Eltern mit belegtem Freibetrag, gehen 9.177 € ans Finanzamt. Mit dem Übertrag sind es 2.626 € für die Vorabpauschalen. Nutzen die Eltern 2.000 € freien Freibetrag jedes Jahr und verkaufen selbst, zahlen sie 2.639 €; übertragen sie stattdessen und verkauft das Kind im Dezember und Januar in zwei Teilen, ist es null. Im Kinderdepot ist es ebenfalls null, weil das Kind jedes Jahr Gewinne mitnimmt und mit 18 nur noch wenig steuerpflichtiger Gewinn übrig ist. Nach einem Übertrag bei belegtem Freibetrag muss das Kind dagegen fast 25.000 € steuerpflichtigen Gewinn auf einmal auflösen. Steuerfrei bleibt das, wenn es im Dezember und im Januar in zwei Teilen verkauft, aber beide Teile liegen weit über der Grenze der Familienversicherung. Wer das Geld mit 18 braucht, muss dann ein Jahr eigene Krankenversicherung in Kauf nehmen oder langsamer verkaufen.

Steuer auf 18 Jahre Kindersparplan100 € im Monat, Welt-ETF, 6,8 % Rendite nach Kosten, Auflösung mit 18.
Elterndepot, Freibetrag belegt, Verkauf3.671 €
Elterndepot, Freibetrag belegt, Übertrag1.050 €
Elterndepot, 2.000 € frei und genutzt0 €
Kinderdepot0 €

Basiszins 3,20 % für alle Jahre, Abgeltungsteuer mit Soli, ohne Kirchensteuer. Freibeträge jedes Jahr genutzt. Nominale Werte.

Was die Eltern beim Verkauf mit belegtem Freibetrag zahlen, kannst du im Steuerrechner nachvollziehen: 14.194 € Gewinn (19.883 € minus die schon versteuerten Vorabpauschalen), Aktien-ETF, kein Freistellungsauftrag, keine Kirchensteuer. Er zeigt die 2.621 €. Den Grundfreibetrag des Kindes kennt der Rechner nicht; für den Verkauf durch das Kind taugt er deshalb nicht.

Kapitalertragssteuer-Rechner

Berechne, was nach Steuern von deinem Gewinn übrig bleibt.

Gewinn / Ertrag5.000 €
4.341 € netto
659 € Steuer
Teilfreistellung (30%)−1.500 €
Sparerpauschbetrag−1.000 €
Steuerpflichtiger Betrag2.500 €
Effektiver Steuersatz13,2 %
Dein Netto4.341 €

Fall 2: Das Geld bleibt bis 25 liegen

Viele Eltern wollen das Geld nicht mit 18 auszahlen, sondern erst, wenn Studium oder Ausbildung vorbei sind. Dann ändert sich die Rechnung, denn wer arbeitet, hat seinen Grundfreibetrag belegt. Ich habe angenommen, dass das Kind nach der Schule studiert und bis zum Ende des Studiums familienversichert ist, im Jahr vor dem 25. Geburtstag schon verdient und dann alles verkauft. Dann stehen 65.746 € im Depot.

100 € im Monat, Verkauf mit 25Steuer
Eltern, Freibetrag belegt, verkaufen selbst8.150 €
Eltern, Freibetrag belegt, Übertrag mit 257.887 €
Eltern, Freibetrag belegt, Übertrag mit 181.559 €
Eltern, 2.000 € frei, verkaufen selbst794 €
Kinderdepot509 €

Der Übertrag mit 25 bringt fast nichts mehr: Das Kind hat dann nur noch seinen Sparerpauschbetrag von 1.000 €. Im Kinderdepot und nach einem Übertrag zum 18. Geburtstag nimmt das Kind dagegen bis zum Ende des Studiums jedes Jahr Gewinne mit. Haben die Eltern ihren Freibetrag frei, genutzt und übertragen zum 18. Geburtstag, landen sie exakt bei den 509 € des Kinderdepots.

Mit 250 € im Monat sind die Abstände größer. Eltern mit belegtem Freibetrag, die mit 25 selbst verkaufen, zahlen 20.376 €, mit 2.000 € freiem Freibetrag immer noch 10.145 €. Im Kinderdepot oder mit freiem Freibetrag und Übertrag zum 18. Geburtstag sind es 1.668 €, mit belegtem Freibetrag und Übertrag 5.749 €.

Die Regel dahinter: Die Freibeträge des Kindes sind viel wert, aber nur, solange es wenig verdient. Wie früh man übertragen muss, hängt an der Summe. Bei 100 € im Monat und 2.000 € freiem, genutztem Freibetrag der Eltern kostet ein Übertrag bis zum 24. Geburtstag nichts gegenüber dem Kinderdepot, es bleibt bei 509 €; mit 1.000 € frei gilt das bis zum 23. Geburtstag. Mit belegtem Freibetrag kostet jedes Jahr Warten bis zum 22. Geburtstag nur 160 bis 200 € (2.268 € statt 1.559 €), danach springt es: 3.783 € zum 23. Geburtstag, 5.835 € zum 24. Bei 250 € im Monat und belegtem Freibetrag kostet jedes Jahr nach dem 18. Geburtstag rund 2.000 € zusätzlich. Und selbst der Übertrag zum 18. Geburtstag liegt dann gut 4.000 € hinter dem Kinderdepot: 2.626 € Steuer auf die Vorabpauschalen und dazu Gewinne, die das Kind unter der Grenze der Familienversicherung bis 25 nicht mehr alle steuerfrei mitnehmen kann.

Der Übertrag: So geht der dritte Weg

Das Kind braucht ein eigenes Depot, gern bei derselben Bank. Die Eltern beauftragen dann einen Depotübertrag und geben an, dass er unentgeltlich ist, also eine Schenkung. Das ist wichtig: Ohne diese Angabe behandelt die Bank den Übertrag auf eine andere Person wie einen Verkauf und behält Kapitalertragsteuer ein. Mit der Angabe meldet sie den Vorgang ans Finanzamt, Steuer fällt keine an.

Das Kind übernimmt die Anschaffungskosten der Eltern (§ 20 Abs. 4 EStG), und die Vorabpauschalen, die die Eltern versteuert haben, werden bei seinem Verkauf ebenfalls angerechnet. Schenkungsteuer ist bei solchen Beträgen kein Thema. Jeder Elternteil kann seinem Kind alle zehn Jahre 400.000 € steuerfrei schenken, Großeltern ihren Enkeln 200.000 €.

Übertragen lässt sich auch ein Teil. Das ist nützlich, wenn das Kind BAföG bekommen könnte: Bleibt sein gesamtes Vermögen unter 15.000 €, zählt es beim BAföG nicht.

Was sich mit dem 18. Geburtstag ändert

Das Kinderdepot gehört dem Kind, nicht den Eltern. Bis 18 verwalten die Eltern es, müssen das Geld aber wirtschaftlich für das Kind anlegen (§ 1642 BGB) und am Ende herausgeben (§ 1698 BGB). Ab dem 18. Geburtstag entscheidet das Kind allein. Wenn es dann lieber ein Auto kauft als ein Studium zu finanzieren, ist das seine Sache. Eine Schenkung zurückzufordern, geht nur in engen Ausnahmen, etwa bei grobem Undank oder wenn der Schenker selbst verarmt. Dasselbe gilt ab dem Tag eines Übertrags.

Wer das Kinderdepot trotzdem wie das eigene behandelt, riskiert zweierlei. Der Bundesfinanzhof rechnet die Erträge den Eltern zu, wenn sie das Konto des Kindes wie eigenes Vermögen verwalten (Urteil vom 24.04.1990, VIII R 170/83). Dann sind auch die Freibeträge des Kindes weg. Und beim BAföG zählt, wem das Konto nach der Kontoeröffnung gehört, nicht wer eingezahlt hat: Das OVG Lüneburg hat 2024 Sparkonten, die die Mutter auf den Namen des Sohnes angelegt und allein bespart hatte, als Vermögen des Sohnes gewertet (14 LA 136/23), obwohl er erst als Volljähriger davon erfuhr.

Das Elterndepot bleibt dagegen Vermögen der Eltern, mit allen Folgen: Bei verheirateten Eltern kann es bei einer Scheidung in den Zugewinnausgleich fallen, im Erbfall gehört es zum Nachlass, und Gläubiger der Eltern kommen daran. Wer sicherstellen will, dass das Geld beim Kind ankommt, auch wenn den Eltern etwas passiert, regelt das im Testament oder mit einem Vertrag zugunsten des Kindes auf den Todesfall (§ 331 BGB), wenn die Bank ihn für das Depot anbietet.

BAföG, Krankenversicherung, Kindergeld

BAföG ist der Punkt, der am stärksten gegen ein großes Kinderdepot spricht. Vermögen des Kindes wird angerechnet, soweit es 15.000 € übersteigt, bei Wertpapieren mit dem Kurswert am Tag des Antrags (§§ 28, 29 BAföG). Der Überschuss wird auf die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt, meist zwölf. In meinem Beispiel wären das 26.483 € anrechenbar, 2.207 € im Monat, mehr als der Höchstsatz von 992 € (855 €, wenn das Kind familienversichert ist; Stand Wintersemester 2026/27). Im ersten Studienjahr gäbe es also kein BAföG. Ganz verloren ist dieser Betrag nicht, denn im Studium ist die Hälfte des BAföG ein zinsloses Darlehen, das zurückgezahlt werden muss. Echtes Geschenk ist nur die andere Hälfte.

Das Vermögen der Eltern spielt beim BAföG keine Rolle, dort zählt nur ihr Einkommen. Gewinne, die die Eltern über ihren Freibetrag hinaus realisieren, gehören allerdings dazu (§ 21 BAföG mit § 2 Abs. 5a EStG). Und das Kinderdepot kurz vor dem Antrag an die Eltern zurückzuschieben, hilft nicht: Eine Übertragung ohne Gegenleistung, die der Anrechnung ausweichen soll, ist nach der Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich, das Amt rechnet das Vermögen dem Kind trotzdem zu. Für Familien, deren Einkommen BAföG möglich macht, heißt das: Elterndepot, Freibetrag jedes Jahr nutzen, und höchstens so viel übertragen, dass das Kind unter 15.000 € bleibt. Ist der Freibetrag der Eltern frei, kostet das bei überschaubaren Summen kaum Steuer.

Ein verwandter Punkt aus dem Unterhaltsrecht: Ein volljähriges Kind muss sich zuerst aus eigenem Vermögen unterhalten, bevor die Eltern Unterhalt schulden (§ 1602 BGB). Ein großes Kinderdepot mindert also auch den Unterhalt, den die Eltern während des Studiums schulden.

Familienversicherung: Kinder bis 25 sind in der Ausbildung meist bei den Eltern mitversichert, solange ihr Gesamteinkommen 2026 nicht regelmäßig über 565 € im Monat liegt. Kapitalerträge zählen dazu, nach Abzug des Sparerpauschbetrags. Bei Kapitalerträgen gehen die Kassen nach den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands vom Jahresbetrag geteilt durch zwölf aus. Wer als Kind ein großes Depot in einem Jahr verkauft, kann die Grenze also reißen. Auf der sicheren Seite ist ein Kind ohne sonstiges Einkommen, das unter 7.780 € steuerpflichtigen Erträgen im Jahr bleibt (12 × 565 € plus 1.000 €). Deshalb nimmt das Kind in meiner Rechnung jedes Jahr höchstens so viel Gewinn mit. Dabei zähle ich wie beim Finanzamt nur 70 % des Kursgewinns (Teilfreistellung); ob die Kassen das genauso sehen, sagen die Hinweise nicht ausdrücklich. Zählt der volle Gewinn, ist der Spielraum entsprechend kleiner. Hat das Kind einen Minijob, zählt dessen Lohn mit. Die Grenze liegt dann zwar bei 603 € im Monat, der Spielraum für Kapitalerträge schrumpft aber deutlich.

Kindergeld hängt ab 18 nicht vom Einkommen oder Vermögen des Kindes ab. Entscheidend ist, dass es noch keine 25 ist und etwa in Ausbildung oder Studium steckt, und nach der ersten Ausbildung, dass es nicht mehr als 20 Stunden die Woche arbeitet. Ein Depot kostet also kein Kindergeld.

Und die Großeltern?

Großeltern haben dieselben drei Wege. Sie können auf das Kinderdepot einzahlen, das die Eltern eröffnet haben; dann ist es eine Schenkung an das Enkelkind. Oder sie sparen im eigenen Depot und übertragen später. Beim eigenen Depot gilt dasselbe wie bei den Eltern, nur mit einem zusätzlichen Haken: Sterben sie vorher, erben es ihre Erben, nicht automatisch das Enkelkind. Wer das Enkelkind absichern will, regelt das im Testament oder mit einem Vertrag zugunsten des Enkels auf den Todesfall.

Die Frühstart-Rente ist etwas anderes

Die Bundesregierung will Kindern ab sechs Jahren bis zum 18. Geburtstag 10 € im Monat in ein Altersvorsorgedepot auf ihren Namen einzahlen. Starten soll das mit dem Jahrgang 2020, danach kommt jedes Jahr der nächste Jahrgang dazu; ältere Kinder bekommen nichts. Der Gesetzentwurf (BT-Drucksache 21/7864) hatte am 25. September seine erste Lesung und liegt jetzt im Finanzausschuss, beschlossen ist noch nichts. Für die Frage in diesem Artikel ist wichtig: Das Geld darin ist fürs Alter gedacht und grundsätzlich erst ab 65 zu haben. Führerschein, Studium und erste Wohnung bezahlt es nicht. Wie das neue Altersvorsorgedepot für Erwachsene funktioniert, habe ich separat durchgerechnet.

Meine Einschätzung

Meine These hält, aber nur für einen Teil der Familien. Ich dachte, man tauscht beim Elterndepot immer Kontrolle gegen Steuern. Bei 100 € im Monat und freiem Sparerpauschbetrag der Eltern stimmt das nicht: Wer als Ehepaar 2.000 € frei hat und sie jedes Jahr nutzt, zahlt bis 18 nichts und bis 25 unter 800 €. Wer nur 1.000 € frei hat, etwa als Alleinerziehende, sollte spätestens zum 23. Geburtstag übertragen; zum 18. Geburtstag übertragen bleibt es ebenfalls bei 0 € bis 18 und 509 € bis 25, genau wie im Kinderdepot. Da ist Steuer kein Argument, und das eigene Depot ist die bessere Wahl.

Voraussetzung ist, dass die Eltern das Depot rechtzeitig übertragen. Wer es bis 25 selbst behält, zahlt auch mit freiem Freibetrag mehr: 3.321 € mit 1.000 € frei, bei 250 € im Monat und 2.000 € frei sogar 10.145 €. Und etwas kostet die Kontrolle bis 18 dann, wenn der Freibetrag der Eltern schon durch ihr eigenes Vermögen belegt ist. Dann zahlen die Eltern bis zum Übertrag Steuer auf die Vorabpauschale: bei 100 € im Monat gut 1.000 €, bei 250 € im Monat 2.626 €. Bleibt das Geld bis 25 liegen, fallen bei 250 € im Monat insgesamt gut 4.000 € mehr Steuer an als im Kinderdepot. Hier stimmt die These: Man tauscht Kontrolle gegen Steuern, und bei größeren Summen wird der Tausch teuer.

Ich würde deshalb so entscheiden. Ist der eigene Freibetrag frei und die Sparrate überschaubar: Elterndepot, einen Welt-ETF als Sparplan, Freistellungsauftrag an die richtige Stelle und jedes Jahr im Dezember die Gewinne bis zum Freibetrag mitnehmen. Das lässt die Entscheidung offen und schützt ein mögliches BAföG. Wird die Summe groß, kann man zum 18. Geburtstag immer noch das ganze Depot übertragen; mit 2.000 € freiem und genutztem Freibetrag ist das steuerlich genauso gut wie ein Kinderdepot. Ist der eigene Freibetrag belegt und die Familie rechnet nicht mit BAföG, ist das Kinderdepot steuerlich die beste Wahl. Bei 100 € im Monat kommt der Übertrag zum 18. Geburtstag nah heran, gut 1.000 € liegen dazwischen, der Preis dafür, die Entscheidung erst mit 18 zu treffen statt bei der Geburt. Bei 250 € im Monat sind es 2.626 €, wenn das Geld mit 18 gebraucht wird, plus womöglich ein Jahr eigene Krankenversicherung für das Kind, und über 4.000 €, wenn es bis 25 liegen bleibt; da würde ich gleich das Kinderdepot nehmen, wenn ich bereit bin, das Geld aus der Hand zu geben.

Wer im eigenen Depot spart, sollte es gedanklich trennen: ein eigenes Depot nur fürs Kind, oder wenigstens ein eigener Sparplan, damit beim Übertrag klar ist, welche Anteile gemeint sind. Wie man einen Sparplan überhaupt einrichtet, steht in ETF für Anfänger. Bei der Wahl der Bank lohnt ein Blick in den Depot-Vergleich: Nicht jeder Broker bietet Depots für Minderjährige an, und für den späteren Übertrag ist es bequem, wenn Eltern- und Kinderdepot bei derselben Bank liegen.

Kinderdepot: dafür
  • +Freibeträge des Kindes ab dem ersten Jahr
  • +Gewinne lassen sich bis zum Studienende steuerfrei mitnehmen
  • +Klare Verhältnisse: Das Geld gehört dem Kind
Kinderdepot: dagegen
  • −Mit 18 entscheidet das Kind allein
  • −Zählt beim BAföG als Vermögen des Kindes
  • −Eltern kommen nicht mehr an das Geld

Häufige Fragen

Ein Kind wird von beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinsam vertreten. Banken verlangen deshalb in der Regel die Zustimmung beider Eltern, wenn beide das Sorgerecht haben.

Die laufenden Erträge des Kindesvermögens sind vorrangig für den Unterhalt des Kindes da (§ 1649 BGB); ein thesaurierender ETF schüttet allerdings nichts aus. Das angesparte Geld selbst gehört dem Kind. Es für eigene Zwecke zu nehmen oder zurückzuholen, ist für die Eltern keine Option.

Nein, wenn du der Bank sagst, dass es eine Schenkung ist. Das Kind übernimmt deine Anschaffungskosten, versteuert wird erst, wenn das Kind verkauft. Schenkungsteuer fällt bis 400.000 € je Elternteil in zehn Jahren nicht an.

Solange die Erträge unter dem Sparerpauschbetrag von 1.000 € bleiben, reicht ein Freistellungsauftrag. Für größere Verkäufe lohnt eine NV-Bescheinigung vom Finanzamt, dann behält die Bank nichts ein. Ohne sie zieht die Bank Steuer ab, und das Kind holt sie mit einer Steuererklärung und Günstigerprüfung zurück.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz, Stand 2026: § 2 Abs. 5a (Kapitalerträge in außersteuerlichen Einkommensbegriffen), § 20 Abs. 4 Satz 6 (Anschaffungskosten bei unentgeltlichem Erwerb) und Abs. 9 (Sparer-Pauschbetrag), § 32 Abs. 4 (Kindergeld ab 18), § 32a (Grundfreibetrag 12.348 €), § 32d Abs. 6 (Günstigerprüfung), § 43 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 (unentgeltlicher Depotübertrag), § 44a (Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung)
  • Investmentsteuergesetz, Stand 2026: § 18 (Vorabpauschale), § 19 Abs. 1 (Anrechnung der Vorabpauschalen beim Verkauf), § 20 (Teilfreistellung)
  • Bundesfinanzministerium: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale, Basiszins zum 2. Januar 2026, BMF-Schreiben vom 13.01.2026
  • Bundesfinanzministerium: Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz, BMF-Schreiben vom 21.05.2019, zuletzt geändert am 24.11.2025, Rn. 19.4a (eingefügt am 05.09.2023: Rechtsnachfolger übernimmt Vorabpauschalen)
  • Bundesfinanzhof: Urteil vom 25.08.2009, IX R 60/07 (Verkauf mit Verlust und Rückkauf am selben Tag zu anderem Kurs kein Gestaltungsmissbrauch)
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Stand 2026: § 16 (Freibeträge), § 14 (Zusammenrechnung über zehn Jahre)
  • Bürgerliches Gesetzbuch, Stand 2026: § 1602 (Unterhalt), § 1629 (Vertretung des Kindes), § 331 (Leistung nach dem Todesfall), § 1642, § 1649 und § 1698 (Vermögenssorge), §§ 528, 530 (Rückforderung einer Schenkung)
  • Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand 2026: § 13 und § 13a (Bedarf), § 17 (Zuschuss und Darlehen), § 21 (Einkommen), §§ 26 bis 30 (Vermögensanrechnung)
  • Bundesfinanzhof: Urteil vom 24.04.1990, VIII R 170/83 (Zurechnung von Erträgen auf Kinderkonten)
  • Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 13.01.1983, 5 C 103.80 (rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vor dem BAföG-Antrag)
  • Niedersächsisches OVG: Beschluss vom 12.03.2024, 14 LA 136/23 (Sparkonto auf den Namen des Kindes beim BAföG)
  • Sozialgesetzbuch, Stand 2026: § 10 SGB V (Familienversicherung), § 16 und § 18 SGB IV (Gesamteinkommen, Bezugsgröße)
  • Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (SVBezGrV 2026) vom 24.11.2025, § 1 (Bezugsgröße 47.460 € im Jahr, also 3.955 € im Monat)
  • § 8 Abs. 1a SGB IV, Stand 2026, mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 05.11.2025, § 1 (Mindestlohn 13,90 € ab 2026; Geringfügigkeitsgrenze 13,90 € × 130 / 3, aufgerundet 603 €)
  • GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung, 29.09.2022
  • Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld steigt 2026, Meldung vom 05.01.2026
  • Deutscher Bundestag: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente, Drucksache 21/7864, 07.09.2026
  • Deutscher Bundestag: Einführung einer Frühstartrente für Sechs- bis Achtzehnjährige, erste Lesung, September 2026

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Stand der Zahlen: September 2026.